Migration und Integration in der bayerisch-tschechischen Grenzregion

 

 

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Definition der Schlüsselbegriffe

Quellen:

Im EU-Kontext, die Handlung, durch die eine Person, die zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats hatte, ihren üblichen Aufenthaltsort in diesem EU-Mitgliedstaat für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten aufgibt.
Im globalen Kontext, die Ab- oder Ausreise aus einem Staat, mit der Absicht, sich in einem anderen Staat niederzulassen.

Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs.1 des Grundgesetzes oder Flüchtlingsschutz im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) beantragen, weil in dem Herkunftsland ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.

Binnenflüchtlinge oder Binnenvertriebene sind diejenigen, die auf Grund von Konflikten oder von durch Menschen verursachten Katastrophen innerhalb ihres Heimatlandes auf der Flucht sind, d.h. keine international anerkannte Grenze überschreiten.

Auf Basis der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Menschen als Flüchtlinge, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (als bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet) außerhalb ihres Herkunftslands befinden und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder aufgrund der begründeten Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen.


Beispiele für Handlungen, die als Verfolgung gelten können, sind:

  • Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  • gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  • unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  • Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  • Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Im EU-Kontext, eine Person, die eine Zuwanderung vornimmt.

Konventionsflüchtlinge sind Personen, die Flüchtlingsschutz genießen, weil im Heimatstaat ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist (§ 3 Abs. 1 AsylG). Ihr Rechtsstatus ist im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (sog. Genfer Flüchtlingskonvention) geregelt. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG genießen sie Abschiebungsschutz.

Ein Oberbegriff zu einem Zuwanderer und Abwanderer, der sich auf eine Person bezieht, die ein Land oder eine Region verlässt, um sich in einem anderen Land niederzulassen. Im asyl- und migrationspolitischen Kontext der EU bezieht sich dieser Begriff auf einen Drittstaatsan-gehörigen, der in die EU einreist oder sich innerhalb der EU bewegt. Unterscheidung nach Kurz- und Langfristigkeit: • Kurzfristig aufhältiger Migrant Eine Person, die in ein anderes Land als das ihres üblichen Aufenthaltsortes für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, aber weniger als einem Jahr (zwölf Monate) zieht, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Reise in das Land aus Gründen der Er-holung, des Urlaubs, des Besuchs von Freunden oder Verwandten, der Geschäftstätig-keit, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerschaft unternommen wird. Für die Zwecke der internationalen Migrationsstatistiken wird das Land des üblichen Auf-enthaltsortes von kurzfristig aufhältigen Migranten als Zielland während des Zeit-raums, in dem sie dort verweilen, betrachtet. • Langfristig aufhältiger Migrant Eine Person, die in ein anderes Land als das ihres üblichen Aufenthaltsortes für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr (zwölf Monaten) zieht, sodass das Bestimmungs-land tatsächlich das neue Land des üblichen Aufenthaltsortes wird. Aus der Sicht des Abreise-Landes ist die Person ein Langzeit-Abwanderer und aus der Sicht des An-kunftslandes ist die Person ein Langzeit-Zuwanderer.

Im deutschen Kontext: Von Migration spricht man, wenn eine Person ihren Lebensmittelpunkt räumlich verlegt. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde das Migrationsgeschehen in der Bundesrepublik zunächst vor allem durch die die Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer ("Gastarbeiter") geprägt.
Im EU-Kontext, ein Oberbegriff zu Zuwanderung und Abwanderung, z.B. die Handlung, durch die eine Person entweder:

  • ihren üblichen Aufenthaltsort für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten in das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats verlegt, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hatte; oder
  • die zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hatte, ihren üblichen Aufenthaltsort in diesem EU-Mitgliedstaat für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten aufgibt.


Im globalen Kontext, die Wanderung einer Person oder einer Gruppe von Personen, entweder über eine internationale Grenze (internationale Migration) oder innerhalb eines Staates (Binnenmigration). Es ist eine Bevölkerungswanderung, die alle Arten von Wanderungen von Menschen umfasst, wie auch immer ihre Dauer, Zusammensetzung und Ursachen sein mögen, sie umfasst die Migration von Flüchtlingen, Vertriebenen, Wirtschaftsmigranten und Personen, die aus anderen Gründen wandern, einschließlich der Familienzusammenführung

Beim Resettlement handelt es sich um die Neuansiedlung von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen, die sich in Erstaufnahmestaaten aufhalten und weder eine Rückkehrperspektive noch dort eine positive Zukunftsperspektive haben. Im Rahmen des deutschen Resettlement-Programms wurden von 2012 bis 2014 auf der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 2 AufenthG jährlich 300 Flüchtlinge dauerhaft in Deutschland aufgenommen. Dieses Aufnahmeprogramm für Flüchtlinge wurde ab 2015 verstetigt und die Zahl der Aufnahmeplätze auf jährlich 500 erhöht.

Subsidiären Schutz erhalten Ausländer, wenn ihnen in ihrem Herkunftsstaat die konkrete Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (§ 4 AsylG), ohne dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Sie sind vor einer Abschiebung geschützt (§ 60 Absatz 2 und 3 AufenthG).

Personen mit subsidiärem Schutz erhalten gemäß § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 3 AufenthG eine Aufenthaltsgenehmigung für zunächst ein Jahr, die bei Fortbestehen der drohenden Gefahr um zwei weitere Jahre verlängert wird.

Vertriebener ist nach § 1 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 (Aussiedlungsgebiete) hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat.

Der Gesetzgeber hat aber an dieser Stelle auch berücksichtigt, dass es deutsche Volkszugehörige gab, die bereits vor Ende des Zweiten Weltkrieges die o.g. Gebiete verlassen haben, um dem Druck nationalsozialistischer Herrschaft zu entfliehen, und damit nicht im Zusammenhang mit dem (Ende des) zweiten Weltkrieges ausgewiesen wurden oder geflüchtet sind. Diese Personen sind auch Vertriebene, weil bei ihnen eine „vorweg genommene Vertreibung“ (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.12.1986, 9 C 16.86) stattgefunden hat.

Ebenfalls unter den Begriff des Vertriebenen fallen die Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz) und die Heimatvertriebenen (§ 2 Bundesvertriebenengesetz).
Im EU-Kontext, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion haben verlassen müssen oder insbesondere nach einem entsprechenden Aufruf internationaler Organisationen evakuiert wurden und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können, und die gegebenenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention oder von sonstigen internationalen oder nationalen Instrumenten, die internationalen Schutz gewähren, fallen. Dies gilt insbesondere für Personen:

  • die aus Gebieten geflohen sind, in denen ein bewaffneter Konflikt oder dauernde Gewalt herrscht;
  • die ernsthaft von systematischen oder weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen bedroht waren oder Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen sind.

In Deutschland versteht man unter Zuwanderung alle Formen der grenzüberschreitenden Migration (lang- und kurzfristig), während von Einwanderung dann gesprochen wird, wenn Einreise und Aufenthalt von vornherein auf Dauer geplant und zugelassen werden.

Im EU-Kontext, die Handlung, durch die eine Person ihren üblichen Aufenthaltsort für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verlegt, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hatte.

Eine Person, die einer Zwangsmigration ausgesetzt ist.

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